Grundrechte

Grundrechte
die im Grundrechtsteil des  Grundgesetzes verankerten Freiheitsrechte. G., die allen Menschen unterschiedslos zukommen, heißen Menschenrechte, die nur den Deutschen vorbehaltenen G. Bürger- oder Deutschenrechte. Menschenrechte sind z.B. der Gleichheitssatz, die Glaubens- und Gewissensfreiheit und Bekenntnisfreiheit, die  Meinungsfreiheit und  Pressefreiheit, das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung, auf Gewährleistung des  Eigentums und des Erbrechts; Bürger- oder Deutschenrechte sind die  Versammlungsfreiheit und Vereinigungsfreiheit, das Recht der  Freizügigkeit, die  Berufsfreiheit. Die G. binden  Gesetzgebung,  Verwaltung und  Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht (Art. 1 III GG). Gegen unberechtigte Eingriffe in die G. kann sich der Einzelne nach Erschöpfung des Rechtsweges v.a. durch Erhebung der  Verfassungsbeschwerde wehren. Soweit jemand zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gewisse G. missbraucht, kann er diese verwirken. Die Verwirkung wird vom  Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ausgesprochen (Art. 18 GG).

Lexikon der Economics. 2013.

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